Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss die Grundsteuer neu berechnet werden. Lei­der wird die Grundsteuer nicht anhand der Daten neu berechnet, die den Behörden bereits vorliegen, sondern Sie werden die erforderlichen Daten im Rahmen einer Steuererklärung liefern müssen. Die Steuererklärung wird ausschließlich digital über das Elster-Online-Portal erstellt. 

 

Frühestens ab dem 01. Juli 2022 ist die Abgabe der Steuererklärung möglich. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet voraussichtlich vier Monate später am 31. Oktober 2022!

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat die sich Große Koalition am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 darstellen. Die geplante Änderung ist vom Gesetzgeber zwar noch nicht umgesetzt worden, allerdings führt die Absenkung der Umsatzsteuersätze zu kurzfristigem Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten:

Neele StaatsWir gratulieren unserer Tochter und Kollegin Nele Staats zur erfolgreich bestandenen Steuerberaterprüfung.

Auch zukünftig wird Nele Staats unsere Mandant:innen in allen Facetten des Steuerrechts sowie in betriebswirtschaftlichen Belangen fachlich kompetent beraten und ihnen als verlässlicher Partner zur Seite stehen.

 

 

Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) wurde die gesetzliche Vermutung zur wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit ab dem 1.1.2019 von zehn auf 20 Stunden erhöht, wenn keine eindeutige Regelung dazu getroffen wurde. Diese Änderung hat gravierende Auswirkungen insbesondere auf „Minijobber auf Abruf“.

Ab heute ist die Antragstellung der Überbrückungshilfe Phase 3 für alle Unternehmen möglich, die von der Corona-Krise betroffen sind. Der geförderte Zeitraum umfasst die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021. Wenn bereits eine Förderung durch die Novemberhilfe und Dezemberhilfe erfolgt ist, kann die Überbrückungshilfe erst ab Januar 2021 in Anspruch genommen werden.

Mit einem Zuschuss – dem sog. Baukindergeld – fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien – sowohl Neubau als auch Bestand – für Familien mit Kindern und Alleinerziehende.

Mit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. „Überbrückungshilfe“ für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonder­heiten der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen werden soll.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, KMU aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Spenden: Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen i. S. des Parteiengesetzes (PartG) sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr steuerlich begünstigt. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben, höchstens jeweils 825 € (Unverheiratete) bzw. 1.650 € (Zusammenveranlagte). Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.