Schmidt & Staats

Herzlich Willkommen

Schon jetzt möchten wir uns für Ihr Interesse bedanken und uns an dieser Stelle digital vorstellen. Wir, das sind Wilfried Schmidt und Nele Staats, mit unserem gut dreißigköpfigen Team an zwei Standorten in der wunderschönen Lüneburger Heide in und um Schneverdingen.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu unserem Team, unserer Kanzlei und zu wichtigen Themen rund um die Steuerberatung und unseren Leistungen.

Schmidt & Staats

Der Mandant steht bei uns im Mittelpunkt

Aus diesem Grunde widmen wir uns seit über drei Jahrzehnten und mittlerweile generationenübergreifend mit Erfahrung, Engagement und Kompetenz allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen unserer Mandanten und Mandantinnen. Egal ob als Unternehmer oder Privatperson – die Schmidt & Staats Steuerberatungsgesellschaft ist Ihr verlässlicher Partner.

Intro

Willkommen bei SCHMIDT & STAATS

Unsere Leistungen umfassen alle betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Belange für Unternehmen und Privatpersonen. Die enge Zusammenarbeit und der Austausch mit Ihnen sowie die gewissenhafte und zuverlässige Bearbeitung Ihrer Anliegen liegen uns hierbei besonders am Herzen. So unterschiedlich wie Sie selbst, sind auch Ihre Anforderungen an uns. Daher steht bei uns die individuelle Lösungsentwicklung mit Ihnen gemeinsam im Mittelpunkt.

Leistungen

ob als Unternehmen oder privat.

Steuer- und betriebswirtschaftliche Beratung aus einer Hand.

Jahresabschluss und Steuererklärung
Finanz- und Lohnbuchhaltung
Steuerliche Beratung
Betriebs-Wirtschaftliche Beratung

Wir suchen!

Steuern

Service

Neuigkeiten

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Das Niedersächsische FG hat in mehreren Verfahren über die steuerliche Behandlung einer ersten Abfindung in Fällen entschieden, in denen Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde. Mehr zum Thema 'Abfindung'...Mehr zum Thema...
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Der Hamburger Senat hat am 7.5.2024 beschossen, dass die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer in Hamburg auch 2024 unverändert bleiben. Mehr zum Thema 'Grundsteuer'...Mehr zum Thema 'Gewerbesteuer'...
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Der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ermöglicht lediglich eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Das hat das FG Köln entschieden. Mehr zum Thema 'Steuerbescheid'...Mehr zum Thema 'Vorläufigkeitsvermerk'...

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